- Konzession für Privatkranken- und Privatentbindungsanstalten sowie Privatnervenkliniken - Konzession gem. § 30 Gewerbeordnung für Privatkranken- und Privatentbindungsanstalten sowie Privatnervenkliniken beantragen
Volltext
Sofern Sie eine Privatkranken-, Privatentbindungsanstalt oder Privatnervenklinik eröffnen möchten, nehmen Sie bitte mit uns Kontakt auf.
Unternehmer von Privatkranken- und Privatentbindungsanstalten sowie von Privatnervenkliniken bedürfen in Bremen einer Konzession durch die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz. Die Erteilung dieser Konzession ist schriftlich zu beantragen.
Land Brandenburg:
bedürfen einer Konzession durch das für Gesundheitzuständige Ministerium. Die Erteilung dieser Konzession ist formlos schriftlich zu beantragen.
Rechtsgrundlage(n)
Erforderliche Unterlagen
Land Brandenburg:
HRA + Pol. Führungszeugnis für GF, Konzeption sowie weitere Prüfunterlagen
Voraussetzungen
Sofern die Anforderungen gemäß § 30 Gewerbeordnung erfüllt sind, ist eine Konzession zu erteilen.
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
Ziffer 504.01 Gesundheits-Kostenverordnung
(in Ermangelung eines tatsächlichen Gebührentatbestandes wird diese Gebühr erhoben.) € 31,50 bis € 630
Land Brandenburg:
Tarifstelle 7.11.8 gem. GEbOMSGIV, Rahmengebühr je nach Prüfaufwand
Bearbeitungsdauer
Eine genaue Bearbeitungsdauer kann nicht mitgeteilt werden, da dies abhängig vom jeweiligen Einzelfall ist.
Fristen
Die Konzession wird unbefristet erteilt, sofern keine Veränderungen der Klinikräume o.ä. vorgenommen werden.
Fachlich freigegeben durch
Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz (SGFV)
Referat 40: Rechtsangelegenheiten Gesundheit, Beruferecht, Sozialversicherung
Contrescarpe 72, 28195 Bremen
Fachlich freigegeben am
Zuständige Stelle
Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz (MSGIV), Abt. 4, Ref. 45
Zuständige Stelle(n)
Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz
Henning-von-Tresckow-Str. 2-1314467Potsdam
