Ingenieurinnen und Ingenieure:
Sie werden auf Antrag mit dem Zusatz Bauvorlagenberechtigung eingetragen, wenn Sie einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss eines Studiums der Fachrichtung Hochbau oder des Bauingenieurwesens nachweisen und danach mindestens zwei Jahre auf dem Gebiet der Entwurfsplanung von Gebäuden praktisch tätig gewesen sind.
Architektinnen und Architekten:
Die Berufsbezeichnung darf führen, wer in die Architektenliste wird gemäß § 4 Abs. 1 BbgArchG eingetragen ist. Eingetragen wird, wer
- im Land Brandenburg die Hauptwohnung oder eine Niederlassung der beruflichen Tätigkeit hat oder die überwiegende berufliche Beschäftigung ausübt;
- ein der jeweiligen Fachrichtung entsprechendes Studium mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit an einer deutschen Universität, Hochschule, Fachhochschule oder gleichrangigen Lehranstalt gemäß den in der Anlage zum Brandenburgischen Architektengesetz geregelten Leitlinien zu Ausbildungsinhalten erfolgreich abgeschlossen hat;
- danach eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit in der jeweiligen Fachrichtung ausgeübt hat und
- im Falle einer freischaffenden oder gewerblichen Tätigkeit für Dritte eine Berufshaftpflichtversicherung nach § 10 BbgArchG hat.