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Direkteinleiten von Niederschlagswasser in Gewässer mit förmlichen Verwaltungsverfahren Erlaubnis

Zuständige Stelle(n)

Landkreis Potsdam-Mittelmark - Team Wasser

Postanschrift

Postfach:1138
14801 Bad Belzig
Adresse
Am Teltowkanal 7
14513 Teltow

Volltext

Wenn Sie Niederschlagswasser versickern oder in ein oberirdisches Gewässer einleiten wollen, benötigen Sie in der Regel eine wasserrechtliche Erlaubnis.

Niederschlagswasser ist aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließendes Wasser.

Oberirdische Gewässer sind Flüsse, Seen, Kanäle, Bäche, Gräben und Teiche.

Die Erlaubnis für die Versickerung benötigen Sie, wenn sich das Versickern nachteilig auf die Grundwasserbeschaffenheit auswirken kann.

Die Erlaubnispflicht entfällt, wenn keine nachteiligen Veränderungen des Grundwassers zu erwarten sind. Sie haben Ihr Vorhaben dann lediglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. Kontaktieren Sie die Behörde, falls Sie unsicher sind, ob Sie eine Erlaubnis beantragen müssen.

Unter Umständen muss die Behörde ein förmliches Verwaltungsverfahren durchführen. Dabei haben Beteiligte die Möglichkeit, sich zu dem Vorhaben zu äußern. Die Behörde macht das Vorhaben zu diesem Zweck öffentlich bekannt und führt, falls notwendig, eine mündliche Verhandlung durch.

Die Erlaubnis legt Art und Maß der Nutzung fest. Sie ist unter Umständen mit Auflagen und Nebenbestimmungen verknüpft. Im Gegensatz zur Bewilligung kann eine Erlaubnis von den Behörden widerrufen werden.

Rechtsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag
  • Berechnungen zu Belastung und Behandlungsbedürftigkeit des Niederschlagswassers
  • Hydrogeologisches Gutachten (bei Versickerung)
  • Beschreibung, Darstellung, Bemessung der Versickerungsanlage
  • Nachweis, dass Versickerung nicht möglich ist (bei Einleitung in oberirdische Gewässer)
  • Angaben, Darstellung und rechnerischer Nachweis zur erforderlichen Regenrückhalteeinrichtung
  • Übersichtsplan
  • Lageplan
  • Flurkartenauszug
  • Zeichnerische Darstellung von Bauwerk oder Anlage
  • naturschutzfachliche Begleitplanung, bei Neuanlagen inklusive Eintragung im Kompensationsflächenverzeichnis

Fachbeitrag Wasserrahmenrichtlinie

Voraussetzungen

  • Die Schädlichkeit des Niederschlagswassers wird so gering gehalten, wie dies nach dem Stand der Technik möglich ist.
  • Die Einleitung ist mit den Anforderungen an die Gewässereigenschaften und sonstigen rechtlichen Anforderungen vereinbar.

Es werden gegebenenfalls Anlagen oder sonstige Einrichtungen errichtet und betrieben, um diese Voraussetzungen einzuhalten.

Verfahrensablauf

Die Erlaubnis zur Direkteinleitung von Niederschlagswasser können Sie bei Ihrer zuständigen Wasserbehörde beantragen. Allgemein ergibt sich folgender Verfahrensablauf:

  • Senden Sie Ihren Antrag auf eine Erlaubnis mit den erforderlichen Unterlagen an die zuständige Wasserbehörde.
  • Diese
    • prüft die Vollständigkeit Ihres Antrags und Ihrer Unterlagen und kontaktiert Sie bei fehlenden Angaben oder Unterlagen,
    • prüft Ihren Antrag aus wasserwirtschaftlicher und wasserrechtlicher Sicht und beteiligt gegebenenfalls weitere Stellen.
  • Die zuständige Stelle gibt das Vorhaben öffentlich bekannt.
  • Die zuständige Stelle führt, falls notwendig, eine mündliche Verhandlung mit den Beteiligten durch.
  • Sie erhalten
    • eine Erlaubnis oder
    • einen Ablehnungsbescheid
  • Sie erhalten außerdem einen Gebührenbescheid.

Sie zahlen die Gebühr.

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für  Land- und Ernährungswirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz Brandenburg

Fachlich freigegeben am

10.03.2025

Zuständigkeit

Untere Wasserbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte

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