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Im Wald besteht generell Leinenpflicht

Immer wieder gibt es Beschwerden, die bei den Ortsvorstehern oder der Ordnungsbehörde eingehen. 

Die Leinenpflicht für Hunde ist klar geregelt. Für den Wald treffen die Bestimmungen des Brandenburger Waldgesetzes zu. In dessen Paragraph 15, Absatz  8, steht: „Hunde dürfen nur angeleint mitgeführt werden. Dies gilt nicht für Jagdhunde im Rahmen der Ausübung der Jagd sowie Polizeihunde“.

In der Ortslage der 14 Ortsteile  ist  es den Hundehaltern zwar nicht untersagt, ihr Tier frei laufen zu lassen,  aber auch dort gibt es das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme. Lt. § 12 der ordnungsbehördlichen Verordnung zur Aufrechterhaltung der Kloster Lehniner öffentlichen Sicherheit und Ordnung dürfen Tiere allerdings nicht auf Kinderspielplätze mitgenommen werden.

 

Auch haben Halter oder Führer von Tieren bei Spaziergängen mit ihren Tieren  zur Aufnahme des Tierkotes geeignete  Materialien (z.B. Tüten)mit sich zu führen, um die  von ihren Tieren verursachten Verunreinigungen unverzüglich zu beseitigen. Andernfalls ist die Gemeinde, d.h. der Baubetriebshof, berechtigt, die Verunreinigung auf Kosten des Verursachers zu beseitigen oder beseitigen zu lassen.

 

In Bezug auf das Führen von Hunden gilt § 2 Abs. 1der Hundehalterverordnung des Landes Brandenburg. Wer Hunde außerhalb des befriedeten Besitztums  führt, muss körperlich und geistig die Gewähr dafür bieten, jederzeit den Hund so beaufsichtigen zu können, dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden. Der Hundeführer hat den Hund ständig zu beaufsichtigen und sicher zu führen.

Was die Leinenpflicht noch angeht, so besagt § 3 Abs. 1, dass Hunde an der Leine  zu führen sind bei:

 

  • öffentlichen Versammlungen, Umzügen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen  Veranstaltungen mit Menschenansammlungen,
  • auf Sportund Campingplätzen
  • in umfriedeten oder anderweitig begrenzten der Allgemeinheit zugänglichen Park, Garten- und Grünanlagen,
  • in Einkaufszentren, Fußgängerzonen, Verwaltungsgebäuden und öffentlichen Verkehrsmitteln und
  • bei Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen, in Treppenhäusern oder sonstigen von der Hausgemeinschaft gemeinsam genutzten Räumen.

 

Ordnungsbehörde

Gemeinde Kloster Lehnin

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Veröffentlichung

Kloster Lehnin
Mi, 08. März 2017

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