Neuwahl der Kloster Lehniner Schiedspersonen
Do, 07. Dezember 2023
Da nun auch Alleinerziehende Anspruch auf Notbetreuung haben und auch die infrastrukturkritischen Tätigkeitebereiche konkretisiert wurden, wurde der entsprechende Antrag ab dem 18.01.2021 angepasst. Der Arbeitgebernachweis ist auch ab diesem Zeitpunkt erneut einzureichen.
Einen Anspruch auf eine Notbetreuung haben Kinder, die aus Gründen der Wahrung des Kindeswohls zu betreuen sind sowie Kinder, deren beide Personensorgeberechtigten in nachfolgenden kritischen Infrastrukturbereichen innerhalb oder außerhalb des Landes Brandenburg beschäftigt sind, soweit eine häusliche oder sonstige individuelle oder private Betreuung nicht organisiert werden kann:
Kinder haben grundsätzlich einen Anspruch auf eine Notbetreuung, wenn eine sorgeberechtigte Person im stationären oder ambulanten medizinischen oder pflegerischen Bereich tätig ist. Dieser Anspruch besteht auch für Kinder der fünften und sechsten Jahrgangsstufe.
Ab 18. Januar 2021 haben auch Kinder von Alleinerziehenden einen Notbetreuungsanspruch an Schulen und im Hort, soweit eine häusliche oder sonstige individuelle oder private Betreuung nicht organisiert werden kann. Leben die Eltern mit dem Kind im Wechselmodell, d.h. das Kind hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt hälftig bei beiden Elternteilen, so lebt das Kind nicht nur mit einem Personensorgeberechtigten zusammen, sodass die Alleinerziehendeneigenschaft nicht vorliegt.
Do, 07. Dezember 2023
Do, 07. Dezember 2023
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