Schnelltestungen für alle?
Die Bundesregierung hat am 8. März 2021 die „Verordnung zum Anspruch auf Testung“ aktualisiert.
Zuständig für die Schnelltests sind die unteren Landesbehörden, das sind z. B. kreisfreie Städte wie Brandenburg an der Havel bzw. die Landkreise.
Die Gemeinde Kloster Lehnin hat unabhängig davon bei den ortsansässigen Apotheken im Ort nachgefragt, ob diese Schnelltests durchführen können. Leider ist dies aufgrund örtlicher Rahmenbedingungen nicht möglich.
Bürger/innen haben laut der Testverordnung des Bundes „im Rahmen der Verfügbarkeit von Testkapazitäten“ Anspruch auf Testung. Berechtigt zum Testen sind gemäß § 6 der o. a. Verordnung u.a. Arztpraxen, Zahnärzte, medizinische Labore, Apotheken sowie Rettungs- und Hilfsorganisationen.
Der Landkreis entwickelt derzeit mit den Kommunen eine Strategie. Sobald weitere Infos vorliegen, wird unterrichtet. Die Gemeinde würde – sofern Bedarf besteht – Räume z. B. in derzeit geschlossenen Turnhallen und Dorfgemeinschaftshäusern, für die Testungen zur Verfügung stellen.
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