Stallpflicht für Geflügel ab 29.10.2025 im Landkreis PM
Landkreis Potsdam-Mittelmark: Neue Allgemeinverfügung zum Schutz vor Geflügelpest (28.10.2025) – Kurzfassung
Der Landkreis Potsdam-Mittelmark hat am 28.10.2025 eine neue Tierseuchenallgemeinverfügung erlassen. Ziel ist der kreisweite Schutz vor der Geflügelpest (aviäre Influenza, H5N1). Die wichtigsten Punkte in Kürze:
Was gilt ab jetzt 29.10.2025 ?
Die frühere risikobasierte Aufstallungs-Verfügung vom 23.10.2025 (Az. 31.251/095.0) wird mit sofortiger Wirkung aufgehoben.
Für das gesamte Kreisgebiet gilt eine einheitliche Aufstallungspflicht: Geflügel (z. B. Hühner, Puten, Enten, Gänse, Wachteln, Fasane, Laufvögel etc.) ist entweder in geschlossenen Ställen oder unter einer Vorrichtung zu halten, die nach oben dicht abgedeckt ist und seitlich so gesichert, dass Wildvögel nicht eindringen können.
Geflügelausstellungen, Geflügelmärkte und vergleichbare Veranstaltungen sind im gesamten Landkreis verboten.
Die Anordnungen sind sofort vollziehbar. Die Verfügung gilt am Tag nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.
Warum geschieht das?
Die seuchenepidemiologische Lage hat sich seit dem 23.10.2025 deutlich verschärft. Das Virus zirkuliert inzwischen landkreisweit in Wildvogelpopulationen; zugleich wurden mehrere Ausbrüche in Geflügelhaltungen bestätigt (u. a. am 20.10.2025 in einem Bestand in Weseram, Gemeinde Roskow).
Das Friedrich-Loeffler-Institut bewertet seit 20.10.2025 das Risiko der Ausbreitung von H5N1 bei Wildvögeln und die Übertragung auf gehaltene Vögel bundesweit als hoch.
Eine risikobasierte, räumlich begrenzte Aufstallung gilt daher nicht mehr als ausreichend; erforderlich ist eine einheitliche Regelung für das gesamte Kreisgebiet.
Rechtsgrundlagen
Verordnung (EU) 2016/429, insbesondere Art. 70 Abs. 1 und 2 i. V. m. Art. 55 Abs. 1 Buchst. d
Geflügelpest-Verordnung (§ 13 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 7 Abs. 6)
Tiergesundheitsgesetz (§ 37; Ordnungswidrigkeiten nach § 32 Abs. 2 Nr. 4)
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) und Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
Ausnahmen, Sanktionen, Rechtsmittel
Ausnahmen von der Aufstallungspflicht sind nur im Einzelfall und nach schriftlichem Antrag mit Auflagen gemäß § 13 Abs. 3 Geflügelpest-Verordnung möglich.
Zuwiderhandlungen können als Ordnungswidrigkeit mit Geldbußen bis zu 30.000 Euro geahndet werden.
Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe möglich; er hat wegen der angeordneten sofortigen Vollziehung keine aufschiebende Wirkung. Ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann beim Verwaltungsgericht Potsdam gestellt werden (§ 80 Abs. 5 VwGO).
Was bedeutet das praktisch für Geflügelhalter?
Geflügel konsequent aufstallen oder unter wildvogelsicheren, überdachten Vorrichtungen halten.
Futter, Wasser, Einstreu sowie Gerätschaften so lagern bzw. bereitstellen, dass Wildvögel keinen Zugang haben; kein Oberflächen- oder Regenwasser zur Tränke verwenden.
Strenge Stallhygiene sicherstellen (Stallkleidung/-schuhe, Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen).
Tierbewegungen und Kontakte zu anderen Beständen auf das absolut Notwendige beschränken; Veranstaltungen sind untersagt.
Ungewöhnliche Krankheits- oder Todesfälle im Bestand umgehend dem Veterinäramt melden.
Geltung
Die neue Allgemeinverfügung ersetzt die alte, räumlich begrenzte Aufstallungsregelung vollständig und schafft damit eine klare, einheitliche Rechtslage für den gesamten Landkreis. Sie tritt am Tag nach der ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft und gilt bis auf Weiteres; eine Aufhebung erfolgt, sobald die Gefährdungslage dies zulässt.
Diese Allgemeinverfügung finden Sie im kompletten Wortlaut als pdf hier:
https://www.potsdam-mittelmark.de/files/images/aktuelles-veranstaltungen/bekanntmachungen/amtlich/2025/oktober/av-aufstallung-2025-10-28.pdf
Für Rückfragen und aktuelle Hinweise verweist der Landkreis auf seine Bekanntmachungen und Informationen auf der Landkreis-Website.
https://www.potsdam-mittelmark.de/de/aktuelles-veranstaltungen/alle-meldungen
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