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Winterdienst und Reinigungspflichten

In Anbetracht der derzeitigen Winterperiode möchte die Gemeindeverwaltung alle Eigentümer und die Nutzer von Grundstücken, die innerhalb von bebauten Ortslagen liegen, noch einmal auf die Art und Umfang der Reinigungspflicht (auch Winterdienst) hinweisen. 

 

Auszug aus der Neufassung der Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Kloster Lehnin vom 03.11.2010

 

§ 1 Inhalt der Reinigungspflicht

  1. Die Reinigung umfasst die Straßenreinigung sowie die Winterwartung der Gehwege und der Fahrbahnen. …

 

§ 2 Übertragung der Reinigungspflicht auf die Anlieger

  1. Die Reinigung der im anliegenden Straßenverzeichnis besonders kenntlich gemachten Fahrbahnen und Gehwege im Sinne von § 1 Abs. 3 und 4 wird in dem darin festgelegten Umfang und Zeitraum den Eigentümern der an sie angrenzenden durch sie erschlossenen Grundstücke auferlegt. …

  2. Auf Antrag des Reinigungspflichtigen kann ein Dritter durch schriftliche Erklärung gegenüber der Gemeinde Kloster Lehnin mit deren Zustimmung die Reinigungspflicht an seiner Stelle übernehmen. Voraussetzung für die Zustimmung durch die Gemeinde Kloster Lehnin ist der Nachweis über das Bestehen einer ausreichenden Haftpflichtversicherung. Die Zustimmung ist jederzeit widerruflich und gilt nur solange, wie die Haftpflichtversicherung besteht. Die Übertragung der Leistung auf einen Dritten entbindet den Anlieger nicht von seiner Reinigungspflicht.

 

§ 4 Umfang der übertragenen Winterwartungspflicht

  1. Die Gehwege der Kategorien A – C sind in einer Breite von 0,80 m von Schnee freizuhalten. Auf Gehwegen ist bei Eis- und Schneeglätte zu streuen, wobei abstumpfende Mittel vorrangig vor auftauenden Mitteln einzusetzen sind. Die Verwendung von auftauenden Stoffen ist nur erlaubt:

a) in besonderen klimatischen Ausnahmefällen (z. B. Eisregen), in denen durch Einsatz von abstumpfenden Mitteln keine hinreichende Streuwirkung zu erzielen ist; 

b) an gefährlichen Stellen an Gehwegen, wie z. B. Treppen, Rampen, Brückenauf- oder -abgängen, starken Gefälle- bzw. Steigungsstrecken oder ähnlichen Gehwegabschnitten.

  1. Auf Straßen der Kategorie C, die nicht über einen Gehweg verfügen, ist zur bebauten Fahrbahnseite hin, ein bis zu 1,50 m, mindestens jedoch 0,80m breiter Streifen für Fußgänger parallel zur Grundstücksgrenze von Schnee freizuhalten und zu bestreuen. ( vgl. 1. Än-derungssatzung zur Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Kloster Lehnin 30.11.2011)

  2. Auf Straßen, welche in der Anlage zur Straßenreinigungssatzung in der Kategorie C aufgeführt sind, wird der Winterdienst durch die Anlieger durchgeführt. Die zum Winterdienst der Straßen Verpflichteten haben die Straße jeweils bis zur Straßenmitte so von Schnee zu räumen, dass die Straße unter winterlichen Bedingungen befahrbar bleibt und ein Begegnungsverkehr möglich ist. Der Schnee ist dabei jeweils am Rand der Fahrbahn anzuhäufen, der dem eigenen Anliegergrundstück am nächsten liegt. Die Reinigungspflichtigen haben die erforderlichen Streumittel selbst zu beschaffen, zu bevorraten und zum Winterende aufzunehmen und zu entsorgen. Bei extremen Witterungsverhältnissen übernimmt die Gemeinde den Fahrbahnwinterdienst.

  3. Begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz oder sonstigen auftauenden Mitteln bestreut werden. Auch die Ablagerung von salzhaltigen oder mit auftauenden Stoffen durchsetzten Schnee ist auf diesen Flächen untersagt.

  4. Täglich sind in der Zeit von 07:00 bis 20:00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls zu beseitigen. Nach 20:00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 07.00 Uhr, samstags bis 8.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 09:00 Uhr zu beseitigen. Eine Verpflichtung zum Streuen ist nicht gegeben, solange das Streuen wegen anhaltenden starken Schneefalls keine nachhaltige Sicherungswirkung erzielt. Streumaßnahmen sind innerhalb des zuvor genannten Zeitraums zu wiederholen, wenn das Streugut seine Wirkung durch Witterungsverhältnisse verloren hat. 

  5. Vor Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel oder für Schulbusse obliegt die Winterwartungspflicht der Gemeinde.

  6. Der Schnee ist auf dem an die Fahrbahn grenzenden Teil des Gehweges oder -wo dies nicht möglich ist- auf dem Fahrbahnrand so zu lagern, dass der Fußgänger und Fahrverkehr hierdurch nicht gefährdet oder behindert wird. Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz oder sonstigen auftauenden Materialien bestreut, salzhaltiger oder sonstige auftauende Mittel enthaltender Schnee darf auf ihnen nicht gelagert werden.

  7. Die Einläufe in Entwässerungsanlagen, Hydranten, Hausanschlussschieber sind von Eis und Schnee freizuhalten. Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf den Gehweg oder die Fahrbahn verbracht werden.

  8. Die zu räumenden Flächen dürfen weder durch mechanische noch durch chemische Mittel beschädigt werden.

 

Der komplette Satzungstext über Pflichten im Rahmen der Straßenreinigung ist im Internet unter www.klosterlehnin.de nachzulesen. 

 

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Kloster Lehnin
Di, 25. November 2025

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