Versammlungen bleiben in der Regel verboten
Bei Kontrollen des Kloster Lehniner Ordnungsdienstes ist ein Missverständnis festgestellt worden. Bürger/innen treffen sich weil sie denken, dass dies nach der Neufassung der Eindämmungsverordnung zulässig ist.
Dies ist ein Irrtum. Öffentliche und private Veranstaltungen sowie Versammlungen sind weiterhin untersagt. Für Versammlungen unter freiem Himmel mit bis zu 20 Teilnehmenden kann die zuständige Versammlungsbehörde, in diesem Fall die Polizeidirektion, im begründeten Einzelfall Ausnahmen von der Untersagung machen, sofern dies aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist. Das zuständige Gesundheitsamt ist zu beteiligen. Im Regelfall wird dies nur für kleinere Demonstrationen im Sinne des Grundgesetzes, Artikel 8, gelten, die angemeldet werden müssen.
Vom Verbot ausgeschlossen sind u. a. die Nutzung des Öffentlichen Personennahverkehrs, der Aufenthalt am Arbeitsplatz, die Durchführung von Prüfungen, die Ernte auf Feldern und Trauerfeiern.
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