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Elternbrief des Bildungsministeriums

Das Brandenburger Bildungsministerium hat heute einen Elternbrief herausgegeben, die wichtigsten Aussagen:

 

1. Schul- und Unterrichtsbetrieb in der Zeit vom 14. bis 18. Dezember 2020

 

Besuchen Ihre Kinder eine Abschlussklasse, gilt die Pflicht zum Besuch des Präsenzunterrichts, damit die Prüfungsvorbereitung so gut wie möglich erfolgen kann. Das betrifft die Jahrgangsstufe 10 an Ober-, Gesamt-, Förderschulen sowie des Gymnasiums, die Jahrgangsstufe 12 des Gymnasiums, die Jahrgangsstufe 13 von Gesamtschulen, beruflichen Gymnasien und des Zweiten Bildungswegs sowie Schüler/innen im letzten Ausbildungsjahr des jeweiligen beruflichen Bildungsgangs.

 

Für die übrigen Jahrgangsstufen entscheiden Sie, ob ihr Kind am Präsenzunter-richt in der Schule teilnimmt. Bitte informieren Sie die Schulleiter/innen formlos, wenn Ihr Kind nicht am Präsenzunterricht teilnehmen soll. Da die Pflicht zur Teilnahme am Distanzunterricht bestehen bleibt, halten Sie bitte Ihre Kinder in der Zeit, in der sie ansonsten am Unterricht teilnähmen, zum Lernen zu Hause an.

 

Die Förderschulen mit dem sonderpädagogischen Schwerpunkt geistige Entwicklung bleiben geöffnet, aber Sie entscheiden, ob ihr Kind die Schule besucht. Bitte informieren Sie die Schulleiter/innen formlos, wie Sie sich entschieden haben.

 

Die Schulen bzw. Lerngruppen, die den Unterricht im Wechselmodell organisiert haben, weil beispielweise eine Allgemein- oder Einzelverfügung eines Landkrei-ses oder einer kreisfreien Stadt dies vorgeschrieben hat, führen den Unterricht im Wechselmodell bis zum Beginn der Weihnachtsferien fort.

 

2. Schul- und Unterrichtsorganisation in der Zeit vom 04. Januar 2021 bis 08. Januar 2021

Besuchen Ihre Kinder eine Abschlussklasse, nehmen sie am Präsenzunterricht teil. Die Schulen sind gebeten, alle unterrichtsorganisatorischen und räumlichen Optionen zu nutzen, damit der Mindestabstand von 1,5 Meter nach Möglichkeit eingehalten werden kann.

Die Förderschulen mit dem sonderpädagogischen Schwerpunkt geistige Entwicklung bleiben geöffnet, Sie entscheiden und informieren die Schulleiter/innen formlos darüber, ob ihr Kind am Präsenzunterricht in der Schule teilnimmt.

Die übrigen Schüler/innen der Grundschulen, der Förderschulen, der weiterfüh-renden allgemeinbildenden Schulen und der Oberstufenzentren einschließlich des Zweiten Bildungswegs bleiben zu Hause und werden dem von jeder Schule für den Distanzunterricht entwickelten Konzept entsprechend distant unterrichtet.

 

3. Schul- und Unterrichtsorganisation ab dem 11. Januar 2021

In der 1. Kalenderwoche 2021 wird die Landesregierung im Zuge der Abstimmung einer Neufassung der Eindämmungsverordnung aufgrund der Ergebnisse ihrer Analyse des Infektionsgeschehens entscheiden, ob der Präsenzunterricht wieder ausgeweitet werden kann.

 

4. Ausweitung der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung

Die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Unterricht - mit Ausnahme des Sportunterrichts - wird auf die Schüler/innen ab der Jahrgangsstufe 1 ausgeweitet. Ausnahmen davon sind im Einzelfall nur unter den in der Eindäm-mungsverordnung geregelten Voraussetzungen möglich. Dies betrifft voraussichtlich

a. die Schüler/innen der Förderschulen für geistige Entwicklung, für die Schulleiter/innen aus pädagogischen Gründen eine Befreiung von der Tragepflicht zulassen können;

b. die Schüler/innen, die sich Klausuren mit einer Dauer von 240 Minuten und mehr unterziehen müssen, sofern der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann;

c. die Zeiträume, in denen die Unterrichtsräume stoßweise gelüftet werden;

d. im Außenbereich von Schulen die Schüler/innen der Jahrgangsstufe 1 bis 4.

Weitere Informationen

Veröffentlichung

So, 13. Dezember 2020

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