Infos zum Aufenthalt von Ukrainern in Deutschland
Der Landkreis teilt folgendes mit:
Ukrainische Staatsbürger*innen mit biometrischem Reisepass können sich bis zu 90 Tage in Deutschland aufhalten. Es gibt nach derzeitigem Stand keine Verpflichtung, sich unverzüglich bei den Behörden zu melden.
Menschen aus der Ukraine können einen "vorübergehenden Schutz" nach § 24 Aufenthaltsgesetz bekommen, der bis zu drei Jahre gilt.
Um diesen Schutz zu bekommen, muss man sich bei der zuständigen Ausländerbehörde des Landes Brandenburg in Eisenhüttenstadt registrieren. Die Ausländerbehörde Potsdam-Mittelmark hat ihren Sitz in Werder/Havel.
Da kurzfristig mit einer Klärung des weiteren Verfahrensweges zu rechnen ist, rät die Kreisverwaltung allen Personen, die unter die 90-Tage-Frist fallen, zunächst die Entscheidung über die Verfahrensweise abzuwarten.
Menschen, die einen vorläufigen Schutz nach § 24 Aufenthaltsgesetz bekommen, haben bei Bedürftigkeit auch Anspruch auf Sozialleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.
Für den Fall, dass Menschen medizinische Hilfe brauchen, die sich zunächst über die 90-Tage-Frist in Deutschland aufhalten und noch keinen Schutzstatus erhalten haben, kann beim Sozialamt des Landkreises Potsdam-Mittelmark () eine Unterstützung beantragt werden.
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