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Straßenreinigung Herbst 2022

In Anbetracht der derzeitigen Laubperiode möchte die Gemeindeverwaltung alle Eigentümer und die Nutzer von Grundstücken, die innerhalb von bebauten Ortslagen liegen, noch einmal auf die Art und den Umfang der Reinigungspflicht hinweisen.

 

Auszug aus der

Neufassung der Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Kloster Lehnin vom 03.11.2010

 

§ 1

Inhalt der Reinigungspflicht

(1)          …

(2)          Die Reinigung umfasst die Straßenreinigung sowie die Winterwartung der Gehwege und der Fahrbahnen. …

(3)          …

(4)          …

 

§ 2

Übertragung der Reinigungspflicht auf die Anlieger

(1)          Die Reinigung der im anliegenden Straßenverzeichnis besonders kenntlich gemachten Fahrbahnen und Gehwege im Sinne von § 1 Abs. 3 und 4 wird in dem darin festgelegten Umfang und Zeitraum den Eigentümern der an sie angrenzenden durch sie erschlossenen Grundstücke auferlegt. …

(2)          Auf Antrag des Reinigungspflichtigen kann ein Dritter durch schriftliche Erklärung gegenüber der Gemeinde Kloster Lehnin mit deren Zustimmung die Reinigungspflicht an seiner Stelle übernehmen. Voraussetzung für die Zustimmung durch die Gemeinde Kloster Lehnin ist der Nachweis über das Bestehen einer ausreichenden Haftpflichtversicherung. Die Zustimmung ist jederzeit widerruflich und gilt nur solange, wie die Haftpflichtversicherung besteht. Die Übertragung der Leistung auf einen Dritten entbindet den Anlieger nicht von seiner Reinigungspflicht.

(3)          …

 

§3

Umfang der übertragenen Straßenreinigungspflicht

(1)          Die Fahrbahnreinigungspflicht erstreckt sich jeweils bis zur Straßenmitte. Die Länge der zu reinigenden Straßenflächen ergibt sich aus der Straßenfrontlänge des Grundstückes.

(2)          Gehwege i.S. von § 1 Abs. 3 lit. a) bis d) sind in ihrer gesamten Breite zu reinigen. Die Gehwegreinigung umfasst unabhängig vom Verursacher auch die Beseitigung von Unkraut und sonstigen Verunreinigungen.

(3)          Fahrbahnen (einschließlich Gossen) und Gehwege, Banketten und Entwässerungsgräben sind innerhalb des in der Anlage festgelegten Reinigungszeitraums zu säubern.

belästigende Staubentwicklung ist zu vermeiden. Zur ordnungsgemäßen Straßenreinigung gehören insbesondere die Beseitigung von Schmutz, Laub, Unrat und sonstigen Verunreinigungen einschließlich der Beseitigung von wildem Pflanzen- und Baumbewuchs. Laub ist unverzüglich zu beseitigen, wenn es eine Gefährdung des Verkehrs darstellt. Verunreinigungen sind nach Beendigung der Säuberung unverzüglich unter Berücksichtigung der Abfallbeseitigungsbestimmungen zu entsorgen. Laub, Kehricht und sonstiger Unrat sind nach Beendigung der Säuberung unverzüglich aus dem öffentlichen Straßenraum zu entfernen und zu entsorgen. Der Umfang der Übertragung der Straßenreinigungspflicht nach den Reinigungskategorien ergibt sich aus den Anlagen 1 und 2.

(4)          …

(5)          …

(6)          …

(7)          …

(8)          …

(9)          …           

 

Der komplette Satzungstext über Pflichten im Rahmen der Straßenreinigung ist auf der Internetseite der Gemeinde nachzulesen.

 

Durch die Ordnungsbehörde werden Kontrollen durchgeführt und Verstöße ordnungsrechtlich verfolgt.

Weitere Informationen

Veröffentlichung

Mo, 24. Oktober 2022

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