Kreis schränkt Entnahme von Wasser aus Gewässern ein
Die Allgemeinverfügung zur Einschränkung der Entnahme von Wasser aus Oberflächengewässern vom 26.06. bis 30.9.23 in Potsdam-Mittelmark beinhaltet u.a. folgende Regelungen:
Verbot der Wasserentnahme aus Oberflächengewässern und Einschränkung der Nutzung des Grundwassers
Der wasserrechtliche Eigentümer- und Anliegergebrauch nach § 26 WHG i. V. m. § 45 BbgWG wird wie folgt beschränkt: Die Wasserentnahme mittels Pumpvorrichtungen aus oberirdischen Gewässern zu Bewässerungszwecken wird untersagt.
Die Bewässerung von Grün- und Gartenflächen privater Haushalte mittels Brunnen wird wie folgt beschränkt: Die Bewässerung wird in der Zeit von 8 bis 20 Uhr untersagt.
Der Landkreis Potsdam-Mittelmark als Untere Wasserbehörde schränkt per Allgemeinverfügung den Gemein-, Anlieger- und Eigentümergebrauch zur Entnahme von Wasser aus Oberflächengewässern sowie die Nutzung des Grundwassers ein. Wasserrechtliche Erlaubnisse, welche die Entnahme von Wasser aus Oberflächengewässern mittels Pumpvorrichtung zulassen, sind von der Regelung nicht betroffen.
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